Satzung „VfB Wangenheim 04“
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen VfB Wangenheim 04.
Er hat den Sitz in Wangenheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „VfB Wangenheim 04 e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person oder durch Tod des Mitgliedes.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds. Er ist nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a.) Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
b.) Die Anordnungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c.) Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz schriftlicher zweimaliger
Mahnung, im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem gesetzten Termin schriftlich
fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über den Verlauf der Mitgliederverssammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem
a. 1. Vorsitzenden
b. stellvertr. Vorsitzenden
c. Kassenwart
d. Schriftführer
e. Jugendwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den/dem
a. jeweiligen Sektionsleitern
b. stellvertr. Jugendwart
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die nicht einem anderen Organ durch die Satzung
zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
-
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Sektionsleiter werden durch die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag der Sektionen bestätigt. Die Wahl des Jugendwart und dessen Stellvertreter erfolgt gem. § 13. Die
Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu
berichten.
§ 13 Jugendvertretung
Die Interessen der Jugend des Vereins werden von der Jugendvertretung wahrgenommen. Diese wird gem.
Jugendordnung alle 2 Jahre von der Jugendversammlung gewählt.
Die Jugendversammlung findet vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Hierzu beruft die Jugendvertretung die
Mitglieder gemäß Jugendordnung ein.
Die Jugendvertretung erstattet in der Jugendversammlung Bericht über die Jugendarbeit und führt eine Aussprache über
die von den Jugendlichen vorgetragenen Wünsche und Anträge durch.
Die Jugendvertretung wählt aus ihren Reihen den Vereinsjugendausschuss, dessen Vorsitzender regelmäßig den
Gesamtvorstand über die Tätigkeit der Jugendvertretung informiert. Der Vorsitzende der Jugendvertretung sowie ein
weiteres Mitglied der Jugendvertretung sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 15 Zusatz
Es kann im Verein im Bedarfsfall für jede Sektion eine eigene in der Haushaltsführung selbstständige Sektion gegründet
werden. Die Sektionen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse nicht betroffen wird.
